KG - Beschluss vom 14.07.2020
9 W 50/19
Normen:
GNotKG §§ 129 f.; HGB § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 80 OH 49/17

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über eine KostenberechnungVorbereitung und Beurkundung einer GrundschuldbestellungAufschiebende Bedingung für die Abberufung eines GeschäftsführersBerufung auf eine negative Registerpublizität

KG, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 9 W 50/19

DRsp Nr. 2022/10445

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über eine Kostenberechnung Vorbereitung und Beurkundung einer Grundschuldbestellung Aufschiebende Bedingung für die Abberufung eines Geschäftsführers Berufung auf eine negative Registerpublizität

1. Jedenfalls bei einem Beurkundungsauftrag im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG kann sich ein Notar bezüglich der Vertretungsmacht des handelnden Geschäftsführers einer GmbH auf die negative Registerpublizität des § 15 Absatz 1 HGB berufen. 2. Die eine Berufung auf die negative Registerpublizität ausschließende Kenntnis im Sinne von § 15 Absatz 1 HGB setzt positive Kenntnis der einzutragenden Tatsache voraus. Fahrlässige Unkenntnis im Sinne eines Kennenmüssens reicht nicht aus. Zu Nachforschungen ist der Dritte nicht verpflichtet. 3. Die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers lässt die als konkrete Vertretungsregelung in Spalte 4 unter b) im Handelsregisterblatt eingetragene Einzelvertretungsberechtigung des bisherigen Alleingeschäftsführers regelmäßig nicht entfallen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. März 2019 abgeändert:

Der gegen die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 30. November 2016 (Rechnungsnummer 7264/2016) gerichtete Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.