KG - Beschluss vom 02.06.2022
22 W 25/22
Normen:
GmbHG § 65 Abs. 2; GmbHG § 73 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Löschung einer Firma im HandelsregisterBeendigung einer LiquidationFehlende Erforderlichkeit von Abwicklungsmaßnahmen

KG, Beschluss vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 22 W 25/22

DRsp Nr. 2022/13343

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Löschung einer Firma im Handelsregister Beendigung einer Liquidation Fehlende Erforderlichkeit von Abwicklungsmaßnahmen

Eine Liquidation ist beendet und eine Eintragung nach § 74 GmbHG gerechtfertigt, wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Grundsätzlich ist dazu erforderlich, dass alle Pflichten gemäß §§ 70 - 73 GmbHG erfüllt sind. Hierzu gehört auch, dass die Gesellschaft durch eine entsprechende Bekanntmachung die Auflösung der Gesellschaft publik macht und zugleich die Gläubiger der Gesellschaft auffordert, sich bei ihr zu melden (§§ 65 Abs. 2, 73 Abs. 1 GmbHG).

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 65 Abs. 2; GmbHG § 73 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte ist seit dem Jahr 2014 im Handelsregister B eingetragen, seit dem Jahr 2018 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, nachdem sie ihren Sitz aus Freiburg dorthin verlegt hatte.