OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.03.2022
3 W 27/22
Normen:
GBO § 71 Abs. 1;

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines EintragungsantragsEintragung der Abtretung einer GrundschuldAnmeldung der Eintragung einer neuen Gläubigerin als AG anstelle von Aktiengesellschaft

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 3 W 27/22

DRsp Nr. 2022/17381

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags Eintragung der Abtretung einer Grundschuld Anmeldung der Eintragung einer neuen Gläubigerin als "AG" anstelle von "Aktiengesellschaft"

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Zurückweisungsbeschluss der Rechtspflegerin des Grundbuchamts vom 10. Januar 2022 aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 24. November 2021 erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, zu entscheiden.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung der Abtretung einer Grundschuld auf sich als Berechtigte. Sie ist eine Aktiengesellschaft und begehrt die Eintragung unter dem Namen "A. - AG". Diesen Eintragungsantrag hat die Rechtspflegerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Firma laute richtig "A. - Aktiengesellschaft" nicht "AG". Das Grundbuchamt dürfe die Bezeichnung des neuen Gläubigers nicht sehenden Auges falsch ins Grundbuch eintragen.

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Anmeldung der Eintragung der neuen Gläubigerin als "AG" anstelle von "Aktiengesellschaft" ist nicht zu beanstanden.