OLG Hamm - Beschluss vom 16.10.2018
28 W 30/18
Normen:
ZPO § 114; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 161/18

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ProzesskostenhilfegesuchsBeabsichtigte Geltendmachung eines bereits verjährten Schadensersatzanspruchs gegen einen RechtsanwaltZeitpunkt der Kenntniserlangung von anspruchsbegründenden UmständenKenntnis von der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 28 W 30/18

DRsp Nr. 2019/11886

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs Beabsichtigte Geltendmachung eines bereits verjährten Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt Zeitpunkt der Kenntniserlangung von anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis von der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts

1. Ein Mandant erlangt nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er neben der reinen Tatsachenkenntnis auch Kenntnis von der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts hat.2. Es reicht insoweit aus, wenn das Verhalten des Rechtsanwalts einen Beratungsfehler nahe legt oder erkennbar macht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 16.08.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe

I.