KG - Beschluss vom 24.02.2022
1 W 310/21
Normen:
GBO §§ 71 ff.; GBO § 18 Abs. 1 S. 2; BGB § 164 Abs. 1; GmbHG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 27.07.2021

Beschwerde gegen die Zurückweisung von EintragungsanträgenUnzureichender Wirkungsnachweis von BewilligungserklärungenVertretungsmacht eines Nachtragsliquidators

KG, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 1 W 310/21 - Aktenzeichen 1 W 311/21 - Aktenzeichen 1 W 312/21 - Aktenzeichen 1 W 313/21 - Aktenzeichen 1 W 314/21

DRsp Nr. 2022/3967

Beschwerde gegen die Zurückweisung von Eintragungsanträgen Unzureichender Wirkungsnachweis von Bewilligungserklärungen Vertretungsmacht eines Nachtragsliquidators

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GBO §§ 71 ff.; GBO § 18 Abs. 1 S. 2; BGB § 164 Abs. 1; GmbHG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats - 1 W 29 - 33/21 - vom 29. April 2021 (Bl. 89 ff. d.A. Blatt 6466N) verwiesen, mit folgender Ergänzung:

Am 27. Mai 2021 beantragte F... die (Wieder-) Eintragung der Beteiligten zu 1) nebst Liquidator im Handelsregister. Das Amtsgericht Charlottenburg wies diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Juli 2021 (Bl. 108 ff. d.A.) zurück. Mit gesiegeltem und unterschriebenem Schreiben vom 2. / 6. Juli 2021 teilte es dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten mit, der Beschluss vom 6. Dezember 2019 sei unverändert in Kraft und weder abgeändert noch aufgehoben worden (Bl. 116 d.A.).

Dieses Schreiben ist dem Grundbuchamt im Original vorgelegt worden. Es hat die Eintragungsanträge vom 14. Dezember 2020 mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.