KG - Beschluss vom 24.03.2022
1 W 2/22
Normen:
GBO § 71 Abs. 1; GBO § 13 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 25.11.2021

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesFehlendes EintragungshindernisAngaben zum Gläubiger einer einzutragenden GrundschuldÜbergang des Vermögens eines übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger mit Vollzug einer Verschmelzung im Handelsregister

KG, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 1 W 2/22

DRsp Nr. 2022/5117

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Fehlendes Eintragungshindernis Angaben zum Gläubiger einer einzutragenden Grundschuld Übergang des Vermögens eines übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger mit Vollzug einer Verschmelzung im Handelsregister

Bewilligt der Erwerber eines Grundstücks bzw. Wohnungseigentums in Vollmacht des Veräußerers die Eintragung einer Grundschuld und wird die dort benannte Gläubigerin in der Folgezeit auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen, kann die Bewilligung dahin ausgelegt werden, dass der aufnehmende Rechtsträger als Gläubiger der Grundschuld im Grundbuch einzutragen ist (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2021 - 3 W 233/20 - juris; Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2020 - I-3 Wx 125/20 - ZIP 2020, 1915 = FGPrax 2021, 7 = MittBayNot 2021, 153).

Die Zwischenverfügung wird im angefochtenen Umfang aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1; GBO § 13 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Gegenstand der Beschwerde ist nur Punkt 2 der Zwischenverfügung vom 25. November 2021, nachdem das Grundbuchamt die zu den Punkten 1 und 3 aufgeführten Hindernisse in seiner Verfügung vom 9. Dezember 2021 als erledigt angesehen hat.