OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.11.2019
3 Wx 217/19
Normen:
GBO § 18 Abs. 1 ; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 72; GBO § 73; BGB § 181;
Fundstellen:
MietRB 2020, 173
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, vom 18.10.2019

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesVerwalterzustimmung kein Insichgeschäft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 217/19

DRsp Nr. 2020/1780

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Verwalterzustimmung kein Insichgeschäft

1. § 181 BGB ist grundsätzlich auf eine Verwalterzustimmung anwendbar; eine Zustimmungserklärung ist jedoch kein Rechtsgeschäft, das der Verwalter i.S.d. § 181 BGB "mit sich" vorgenommen hat. 2. Bei einseitigen Rechtsgeschäften liegt ein Insichgeschäft grundsätzlich nur dann vor, wenn der Vertreter dieses sich selbst gegenüber als Erklärungsempfänger vornimmt.

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Dinslaken - Rechtspflegerin - vom 18. Oktober 2019 wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den in der Zwischenverfügung angeführten Gründen zurückzuweisen.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1 ; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 72; GBO § 73; BGB § 181;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer des vorgenannten Grundbesitzes, bei dem es sich um Wohnungseigentum handelt, im Grundbuch eingetragen. Nach dem eingetragenen Inhalt des Wohnungseigentums bedarf die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters. Verwalter ist derzeit der Beteiligte zu 1.

Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 18. März 2019 übertrug der Beteiligte zu 2 seinen Grundbesitz dem Beteiligten zu 1. Unter dem 9. Juli 2019 beantragten die Beteiligten unter Vorlage einer Zustimmungserklärung des Beteiligten zu 1 u.a. Eigentumsumschreibung.