Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 4. Januar 2021 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 18. Dezember 2020 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Unbeschränktheit der Vollmacht in § 9 Nr. 1 Abs. 4 des Kaufvertrags vom 30. September 2020 - UR-Nr. .../2020 des Notars A. in X. - im Außenverhältnis zum Grundbuchamt Abstand zu nehmen.
I.
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