OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2021
27 W 31/21
Normen:
FamFG § 375 Nr. 6; FamFG § 402 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2021, 2553
FGPrax 2021, 211
GmbHR 2021, 1105
GmbHR 2022, 361
NZG 2021, 1221
NotBZ 2022, 227
ZIP 2022, 268
ZInsO 2021, 2286
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AR 97/21

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines HandelsregistersAblehnung einer Eintragung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 27 W 31/21

DRsp Nr. 2021/10132

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Handelsregisters Ablehnung einer Eintragung

Zu den inhaltlichen Anforderungen an die vom Geschäftsführer einer GmbH abzugebenden Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 GmbHG

Tenor

Die Zwischenverfügungen vom 17. und 25. Februar 2021, nicht abgeholfen mit Beschluss vom 26. März 2021 werden aufgehoben und das Amtsgericht Arnsberg - Registergericht - angewiesen, die Eintragung nicht aus dem dort genannten Grund abzulehnen

Normenkette:

FamFG § 375 Nr. 6; FamFG § 402 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Verfahrensbevollmächtigte am 9. Februar 2021 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet hat. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Immobilien. Neben dem Gesellschaftsvertrag und der Gesellschafterliste ist der Anmeldung eine Versicherung des Beteiligten vom 2. Februar 2021 beigefügt, in der er unter Ziff. 2 Buchstabe c) wie folgt heißt: