KG - Beschluss vom 30.09.2022
22 W 54/22
Normen:
GmbHG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsAnmeldung eines GeschäftsführerwechselsPrüfung des Ausscheidens eines Geschäftsführers und der Neubestellung eines anderen Geschäftsführers

KG, Beschluss vom 30.09.2022 - Aktenzeichen 22 W 54/22

DRsp Nr. 2023/651

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels Prüfung des Ausscheidens eines Geschäftsführers und der Neubestellung eines anderen Geschäftsführers

Im Rahmen der Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels nach § 39 Abs. 1 GmbHG prüft das Registergericht die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung, ob diese also formgerecht erfolgt ist und die begehrte Eintragung eintragungsfähig ist und ob erforderliche Urkunden beigefügt sind. Dabei muss sich aus den nach § 39 Abs. 2 GmbHG das Ausscheiden eines Geschäftsführers und die Neubestellung eines anderen Geschäftsführers schlüssig ergeben. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. August 2022 aufgehoben.

Normenkette:

GmbHG § 39 Abs. 1;

Gründe:

I.