KG - Beschluss vom 03.03.2022
22 W 92/21
Normen:
GNotKG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsBedenken gegen die Wirksamkeit von ÜbernahmeerklärungenVoraussetzungen einer notariellen UnterschriftsbeglaubigungGenehmigung einer ÜbernahmeerklärungVollmachtloser Vertreter

KG, Beschluss vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 22 W 92/21

DRsp Nr. 2022/5956

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Bedenken gegen die Wirksamkeit von Übernahmeerklärungen Voraussetzungen einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung Genehmigung einer Übernahmeerklärung Vollmachtloser Vertreter

1. Eine der nach deutschem Recht erfolgten Unterschriftsbeglaubigung gleichwertige Beurkundung liegt dann nicht vor, wenn der ausländische Notar lediglich ihm vorgelegte Unterschriften mit anderen Unterschriften vergleicht, die ihm schon vorlagen. 2. Eine Übernahmeerklärung nach § 55 Abs. 1 GmbHG kann auch durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgen, wenn dieses Handeln später formgerecht durch den Übernehmer des Geschäftsanteils genehmigt wird.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GNotKG § 22 Abs. 1;

Gründe:

I.