OLG Oldenburg - Beschluss vom 03.04.2018
12 W 39/18 (HR)
Normen:
FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; GmbHG § 8 Abs. 3; GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AR 599/17

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsFalsche eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers einer GmbHVorverurteilungen eines Geschäftsführers

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen 12 W 39/18 (HR)

DRsp Nr. 2019/15520

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Falsche eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers einer GmbH Vorverurteilungen eines Geschäftsführers

Wie ein Geschäftsführer seine eidesstattliche Versicherung in Bezug auf Vorverurteilungen innerhalb des Zeitraums aus § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG konkret ausformuliert und ob er hierbei eine in der Vergangenheit erfolgte Verurteilung mit anführt, bleibt ihm überlassen; auf jeden Fall muss die eidesstattliche Versicherung inhaltlich zutreffen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts - Registergericht - Aurich vom 29.12.2017 und vom 05.02.2018 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 382 Abs. 4 S. 2; GmbHG § 8 Abs. 3; GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthafte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.