OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.08.2019
3 Wx 231/17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; HGB § 12 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 368
ZEV 2020, 111

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsFortsetzung einer Gesellschaft nach Tod eines Kommanditisten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 231/17

DRsp Nr. 2020/1167

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Fortsetzung einer Gesellschaft nach Tod eines Kommanditisten

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; HGB § 12 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Als Kommanditistin der betroffenen Gesellschaft (GmbH & Co KG) ist im Handelsregister A. eingetragen. Sie verstarb am 15. Juli 2016. Sie hatte mehrere notarielle Testamente errichtet, in denen sie jeweils ihre früher getroffenen Verfügungen widerrief. Zuletzt berief sie mit notariellem Testament vom 27. Mai 2008 die "A. Stiftung" mit Sitz in Düsseldorf zu ihrer Alleinerbin, setzte verschiedene Vermächtnisse aus und bestimmte Testamentsvollstreckung. In einem weiteren notariellen Testament vom selben Tage änderte sie ihre Verfügungen zur Testamentsvollstreckung und ließ die übrigen Verfügungen unverändert bestehen.

Ausweislich der Gründungsurkunde vom 21. März 1995 handelt es sich bei der A.-Stiftung um ein zweckgebundenes Sondervermögen der Beteiligten zu 2 (... e.V.) , der die treuhänderische Verwaltung des Stiftungsvermögens obliegt.