OLG Bamberg - Beschluss vom 25.03.2020
4 W 21/20
Normen:
GBO § 71;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 122
NZG 2020, 749
ZIP 2020, 1461
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO-3946-12

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsMitwirkung an einer Beschlussfassung

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 4 W 21/20

DRsp Nr. 2020/6856

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Mitwirkung an einer Beschlussfassung

1. Ermächtigen zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft einzelne Mitglieder gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 GenG zur Vornahme bestimmter Geschäfte, so können diese an der Beschlussfassung mitwirken.2. Das zu ermächtigende Vorstandsmitglied muss an seiner eigenen Ermächtigung mitwirken, wenn der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern besteht und das weitere Mitglied allein nicht vertretungsbefugt ist.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Würzburg vom 10.02.2020, Az. RO-3946-12, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 71;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 04.02.2020 legte die Beteiligte zu 3) (künftig auch: Notarin) dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Würzburg gemäß § 15 GBO die Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 1) vom 04.02.2020 (URNr. .../2020) und die Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2) vom 16.01.2020 (URNr. zz/2020) vor und beantragte den grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunden.