KG - Beschluss vom 30.06.2022
22 W 39/22
Normen:
FamFG § 382 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsPflicht zur Einreichung einer GesellschafterlisteBehebbares Hindernis im Zusammenhang mit einer Anmeldung zum Handelsregister

KG, Beschluss vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 22 W 39/22

DRsp Nr. 2022/13346

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste Behebbares Hindernis im Zusammenhang mit einer Anmeldung zum Handelsregister

Die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG ergibt sich nicht allein deshalb, weil der Notar die Anmeldung der Kapitalerhöhung oder die Übernahmeerklärung beglaubigt.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird die Zwischenverfügung vom 20.05.2022 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.06.2022 aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 382 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist eine seit dem 23.12.2019 in das Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einziger Geschäftsführer Herr A### R### (nachfolgend auch nur: "Geschäftsführer") ist.

Durch einen vom Beteiligten zu 2) beurkundeten und in das Handelsregister eingetragenen Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2021 sind die Geschäftsführer der Gesellschaft ermächtigt, das Stammkapital durch einstimmigen Beschluss der Geschäftsführung ein- oder mehrmals gegen Geldeinlagen um insgesamt bis zu 1.625,00 € durch Ausgabe von bis zu 1.625 neuen Vorzugsgeschäftsanteilen im Nennbetrag von je 1,00 € zu erhöhen ("Genehmigtes Kapital 2021/I", § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages).