OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.05.2020
8 W 146/20
Normen:
HGB § 30 Abs. 1; FamFG § 382 Abs. 4; BGB § 57 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 00 AR 446/20

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsUnterscheidbarkeit einer FirmenbezeichnungInhaltliche Abänderung einer Anmeldung kein zulässiger Inhalt einer ZwischenverfügungEintragung im Vereinsregister

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 8 W 146/20

DRsp Nr. 2021/14869

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Unterscheidbarkeit einer Firmenbezeichnung Inhaltliche Abänderung einer Anmeldung kein zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung Eintragung im Vereinsregister

Tenor

1.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Ulm vom 3. April 2020, Az. 00 Ar 446/20, wird

aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Registergericht - Ulm

zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 30 Abs. 1; FamFG § 382 Abs. 4; BGB § 57 Abs. 2;

Gründe

I.