Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 6. Februar 2017 (
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesene Verfahren (S
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