KG - Beschluss vom 18.05.2021
22 W 48/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 455/13

Beschwerde gegen eine GegenstandswertfestsetzungWert eines EntpflichtungsverfahrensVoraussichtlicher Wert von Anwaltsgebühren

KG, Beschluss vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 22 W 48/21

DRsp Nr. 2022/2342

Beschwerde gegen eine Gegenstandswertfestsetzung Wert eines Entpflichtungsverfahrens Voraussichtlicher Wert von Anwaltsgebühren

1. Der Beschwerdewert bei einer Streitwertbeschwerde im Rahmen des § 33 RVG richtet sich nach der Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will, nicht nach der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem gewünschten Gegenstandswert. 2. Tritt ein Verfahrensbevollmächtigter im Prozesskostenhilfeverfahren ausschließlich im Rahmen eines Entpflichtungsverfahrens auf und stellt einen Entpflichtungsantrag, so ist der Gegenstandswert nicht nach dem Wert der Hauptsache zu bemessen. Vielmehr bestimmt sich das Kosteninteresse nach billigem Ermessen, hier nach dem voraussichtlichen Wert der Anwaltsgebühren in dieser Instanz.

1. Die Beschwerde des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Sxxx gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen.

2. Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Sxxx hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 4; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe:

I.