1. Die Beschwerde des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Sxxx gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen.
2. Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Sxxx hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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