Auf die Beschwerden der Rechtsanwälte J, N und R wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.04.2019 - 24 AktE 12/09 - wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren erster Instanz wird für Rechtsanwalt J auf 30.000 €, für Rechtsanwalt N auf 10.000 € und für Rechtsanwalt R auf 10.000 € festgesetzt.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Spruchverfahren.
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