OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.01.2020
12 W 16/19
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AG 2020, 343
MDR 2020, 441
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AktE 12/09

Beschwerde gegen eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem SpruchverfahrenVertretung mehrerer AntragstellerZustellung des Beschlusses über die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 12 W 16/19

DRsp Nr. 2020/2561

Beschwerde gegen eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Spruchverfahren Vertretung mehrerer Antragsteller Zustellung des Beschlusses über die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

1.) Vertritt der Rechtsanwalt im Spruchverfahren mehrere Antragsteller, so beträgt der Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 31 Abs. 2 RVG mindestens 5.000 € multipliziert mit der Zahl der von ihm vertretenen Antragsteller.2.) Der Beschluss über die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist zuzustellen. Durch eine formlose Mitteilung wird die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht in Lauf gesetzt.

Tenor

Auf die Beschwerden der Rechtsanwälte J, N und R wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.04.2019 - 24 AktE 12/09 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren erster Instanz wird für Rechtsanwalt J auf 30.000 €, für Rechtsanwalt N auf 10.000 € und für Rechtsanwalt R auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Spruchverfahren.