In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger an die Beklagte zu 1) 12,50 Euro und an die Beklagte zu 2) weitere 1.731,65 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2005 zu erstatten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Gegenstandswert von 310,31 Euro.
Mit ihrer Beschwerde rügen die Beklagten, dass die Kosten ihrer gemeinsamen Anwälte von der Rechtspflegerin nach der
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