Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 14.09.2021 -
Der Antragsgegner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung der ihm durch die Antragstellerin zu erstattenden Kosten eines Beschwerdeverfahrens, die er für untersetzt hält.
Durch Beschluss des Senats vom 09.04.2021 -
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27.04.2021 (Bl. 53) hat der Antragsgegner unter Zugrundelegung des Werts des Scheidungsverbundverfahrens in Höhe von 22.800,- € und einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr seines Verfahrensbevollmächtigten nach § 13 RVG i. V. m. Nr. 3200 VV- RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer seine für das Beschwerdeverfahren zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf insgesamt 1.687,90 € beziffert.
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