OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.05.2021
13 W 2446/14
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 8633/04

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungAblehnung eines SachverständigenEingeschränkte Bedeutung und Rolle eines Sachverständigen in einem Prozess

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 13 W 2446/14

DRsp Nr. 2021/15044

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Ablehnung eines Sachverständigen Eingeschränkte Bedeutung und Rolle eines Sachverständigen in einem Prozess

Der Streitwert für die Ablehnung eines Sachverständigen bemisst sich in der Regel auf ein Drittel des Hauptsachewertes. Maßgeblicher Hauptsachewert für die Sachverständigenablehnung ist nur der Teil der Hauptsacheforderung des Rechtsstreits, auf welchen sich der Gutachtensauftrag an den Sachverständigen bezieht.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. November 2014 mit dem Ziel, die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. D. zu erreichen, wird gemäß § 33 RVG auf 43.500 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

1. Im Hinblick auf die gerichtliche Festgebühr im Beschwerdeverfahren bedurfte es keiner Streitwertfestsetzung von Amts wegen. Die Festsetzung konnte aber nach § 33 RVG auf Antrag im Hinblick auf die anwaltliche Gebührenfestsetzung erfolgen. Ein entsprechender Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 2) und 3) liegt vor (Bl. 2176 d. A.).

2. Der Streitwert für das im Tenor genannte Beschwerdeverfahren war auf 43.500 € festzusetzen.