Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. August 2020 geändert und der Streitwert auf 0 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. August 2020 ist gemäß §§ 172, 173, 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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