1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.08.2021 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 25.09.2018 -
2. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Landgericht vom 25.09.2018. Dem war der antragsgemäße Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege gemäß den §§ 936, 937 Abs. 2 1. Alt.; 922 ZPO vorausgegangen. Die Antragsgegnerin hat hiergegen keinen Widerspruch eingelegt.
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