Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 8. Februar 2021, Az.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen eingelegte, auf Heraufsetzung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG zulässig und auch überwiegend begründet.
Für die Klage ist - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - der Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 -
Zudem hat sich der Streitwert wegen der Gebühren einschließlich des Vergleichs nach § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 GKG durch die Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage erhöht.
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