OLG Hamm - Beschluss vom 29.01.2021
30 W 10/20
Normen:
GKG § 41 Abs. 2; GKG a.F. § 16;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1007
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 196/19

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungStreit über den Bestand oder die Dauer eines NutzungsverhältnissesBeendigung eines Leasingvertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2021 - Aktenzeichen 30 W 10/20

DRsp Nr. 2021/7233

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Streit über den Bestand oder die Dauer eines Nutzungsverhältnisses Beendigung eines Leasingvertrages

§ 41 Abs. 1 GKG findet auch auf Herausgabe des Leasinggegenstandes gerichtete Klagen Anwendung, wenn die Parteien um die Beendigung des Leasingvertrages streiten (in Abweichung zu OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 - 32 W 284/20 -)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.01.2020, Az. 17 O 196/19, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 1.377,84 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2; GKG a.F. § 16;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten aufgrund eines ihrer Meinung nach beendeten Leasingvertrages die Herausgabe eines Kraftfahrzeuges, dessen Wert 14.632,48 € betrug. Der Leasingvertrag hatte eine ursprüngliche Laufzeit von 12 Monaten; der Beklagte hatte jedoch das Recht, den Vertrag durch Optionserklärung um bis zu 18 weitere Monate zu verlängern. Der Beklagte hat behauptet, er habe rechtzeitig seine Verlängerungsoption ausgeübt. Der Leasingvertrag habe somit fortbestanden.