OLG Köln - Beschluss vom 27.01.2022
15 W 55/21
Normen:
GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 356/20

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungStreitwert für eine DatenauskunftPauschale Streitwertfestsetzung von 5.000 Euro

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 15 W 55/21

DRsp Nr. 2022/6946

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Streitwert für eine Datenauskunft Pauschale Streitwertfestsetzung von 5.000 Euro

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.7.2021 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 1.7.2021 (15 O 356/20) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.7.2021 wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Datenauskunft (Klageantrag zu 1) auf 5.000 Euro (statt 500 Euro) festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

GKG § 68; RVG § 32 Abs. 2;

Gründe