LG Darmstadt, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 11/21
Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungVerfahren des unlauteren WettbewerbsDurchsetzung eines UnterlassungsbegehrensBedeutung der Sache für einen KlägerVerhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung einer Klage
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 6 W 53/21
DRsp Nr. 2022/4048
Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungVerfahren des unlauteren WettbewerbsDurchsetzung eines UnterlassungsbegehrensBedeutung der Sache für einen KlägerVerhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung einer Klage
1. Die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren des unlauteren Wettbewerbs folgt der Systematik des § 51 Abs. 2 und 3GKG.2. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwertes ist gemäß § 51 Abs. 2GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger. Damit ist grundsätzlich das sog. „Angreiferinteresse" maßgeblich. „Bedeutung der Sache" ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das nach objektiven Maßstäben zu bewerten ist. Ein wichtiges Indiz kann insoweit die Streitwertangabe in der Klageschrift sein. Es ist die Gefährlichkeit und Schädlichkeit der Handlung entscheidend, die verboten werden soll.3. Bei einer pauschalierenden Schätzung sind insbesondere zu berücksichtigen: Unternehmensverhältnisse (Art, Größe, Umsatz und Marktbedeutung des Verletzten und des Verletzers), Art, Intensität, Zielrichtung und Dauer der Verletzungshandlung, insbesondere die Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher unter Berücksichtigung der drohenden Schäden sowie der Grad des Verschuldens unter Bewertung auch des nachträglichen Verhaltens.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.