OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.04.2022
6 W 22/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 353/21

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungVerletzung eines international registrierten DesignsRestschutzdauer von acht Monaten für ein Design

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.04.2022 - Aktenzeichen 6 W 22/22

DRsp Nr. 2022/9500

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Verletzung eines international registrierten Designs Restschutzdauer von acht Monaten für ein Design

Hat das verletzte Design bei Anbringung des Unterlassungsantrages nur noch eine Schutzdauer von acht Monaten, kann sich dies mindernd auf die Höhe des Gebührenstreitwertes auswirken, selbst wenn es sich um ein Design von hoher Bekanntheit handelt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Streitwert wird auf 75.000 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH GRUR 2017, 212 - Finanzsanierung). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.11.2011 - 6 W 65/10 ) kommt der Streitwertangabe des Anspruchsstellers zu Beginn des Verfahrens eine indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu.