OLG Rostock - Beschluss vom 17.05.2021
2 W 4/21
Normen:
GKG § 51 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 3 S. 1; UWG § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 119/20

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungVerstoß gegen Vorschriften der PAngVKeine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art

OLG Rostock, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen 2 W 4/21

DRsp Nr. 2022/222

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Verstoß gegen Vorschriften der PAngV Keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Rostock vom 13.01.2021, Az.: 6 HK O 119/20, enthaltene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 3 S. 1; UWG § 12 Abs. 3;

Gründe:

1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat im Ganzen, weil es sich bei der angefochtenen Wertfestsetzung durch den KfH-Vorsitzenden im Rechtssinne nicht um eine Einzelrichterentscheidung (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbs., 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) handelt (BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02, NJW 2004, 856 [Juris; Tz. 10]; Senat, Beschluss vom 05.02.2020 - 2 W 2/20; KG, Beschluss vom 01.03.2016 - 23 W 7/16, MDR 2016, 422 [Juris; Tz. 3]).

2. In der Sache bleibt die - zulässige - Beschwerde der Beklagten ohne Erfolg.