LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2021
L 26 KR 394/20 B ER
Normen:
SGG § 197a Abs. 1; GVG § 52 Abs. 1; GVG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 KR 207/20

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungWirtschaftliches Interesse an einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2021 - Aktenzeichen L 26 KR 394/20 B ER

DRsp Nr. 2021/1397

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Wirtschaftliches Interesse an einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Orientierungssatz1. Nach §§ 197a SGG, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bestimmt er sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers unter Berücksichtigung des Streitgegenstands der Hauptsache.2. In einem Rechtstreit des Krankenhauses gegen die Krankenkasse unter Berücksichtigung der Mindestmengenprognose nach § 136b Abs. 4 SGB 5 sind die bezifferbaren Auswirkungen auf die Umsatzentwicklung und den Gewinn des Krankenhausträgers zu berücksichtigen.3. Regelmäßig ist der wirtschaftliche Wert für das Eilverfahren im Verhältnis zur Hauptsache zu halbieren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgenerinnen gegen die Streitwertfestsetzung mit Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 13. August 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1; GVG § 52 Abs. 1; GVG § 63 Abs. 2;

Gründe