LSG Thüringen - Beschluss vom 14.07.2021
L 1 SF 416/20 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 20.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 291/19

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungBeginn der Verjährung für einen VergütungsanspruchErledigung des Rechtsstreits

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.07.2021 - Aktenzeichen L 1 SF 416/20 B

DRsp Nr. 2021/13756

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Beginn der Verjährung für einen Vergütungsanspruch Erledigung des Rechtsstreits

Nach § 8 Abs. 1 RVG ist hinsichtlich des Beginns der Verjährung auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits abzustellen. Der Zeitpunkt der Übersendung der Sitzungsniederschrift ist unerheblich.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1;

Gründe