Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha (
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 €.
Nachdem in dem zugrundeliegenden Klageverfahren S
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