LSG Thüringen - Beschluss vom 10.02.2021
L 1 SF 533/19 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SF 309/17

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungBerücksichtigung von Tätigkeiten nach der Bewilligungen von ProzesskostenhilfeHöhe einer Terminsgebühr

LSG Thüringen, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen L 1 SF 533/19 B

DRsp Nr. 2021/5369

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Berücksichtigung von Tätigkeiten nach der Bewilligungen von Prozesskostenhilfe Höhe einer Terminsgebühr

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha (S 29 SF 309/17 E) abgeändert und die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 29 AS 5154/13 auf 428,40 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 3106;

Gründe

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 €.

Nachdem in dem zugrundeliegenden Klageverfahren S 29 AS 5154/13 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst mit Beschluss vom 12. April 2016 abgelehnt und dann erst anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18. April 2016 bewilligt wurde, ist bei der Vergütung des Rechtsanwaltes nur noch auf die Zeiten ab erneuter Bewilligung abzustellen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2020 - L 1 SF 1398/19 B sowie 19. Juli 2019 - L 1 SF 465/17 B, jeweils nach juris).