LSG Thüringen - Beschluss vom 27.05.2019
L 1 SF 775/18 B
Normen:
RVG § 55; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SF 1724/14

Beschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungMehrere Hauptsacheverfahren als dieselbe AngelegenheitPrüfung nach Prozesskostenhilfebewilligung im Kostenfestsetzungsverfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 27.05.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 775/18 B

DRsp Nr. 2019/10612

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Mehrere Hauptsacheverfahren als dieselbe Angelegenheit Prüfung nach Prozesskostenhilfebewilligung im Kostenfestsetzungsverfahren

Auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG, ob mehrere Hauptsacheverfahren als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG anzusehen sind, nicht ausgeschlossen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 55; RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsge-setzes (SGG) verwiesen.

Nur klarstellend wird wie folgt ergänzt: