OLG Hamm - Beschluss vom 11.08.2022
18 W 24/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2022, 1568
NJW 2022, 3587
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 344/20

Beschwerde gegen eine WertfestsetzungSchadensersatz aus einem Maklervertrag wegen angeblich unzulänglicher Bonitätsprüfung eines KaufinteressentenAbfindungsvergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2022 - Aktenzeichen 18 W 24/22

DRsp Nr. 2022/14856

Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Schadensersatz aus einem Maklervertrag wegen angeblich unzulänglicher Bonitätsprüfung eines Kaufinteressenten Abfindungsvergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche

Für die Wertfestsetzung für einen gerichtlichen Vergleich kommt es darauf an, über welchen Anspruch in welcher Höhe die Parteien (oder die Parteien und Dritte) außergerichtlich gestritten haben bzw. über welchen Anspruch ein Streit der Parteien (oder ein Streit mit Dritten) abzusehen war oder in Betracht gekommen wäre, im Regelfall also darauf, worüber vor dem Vergleichsschluss zwischen den Parteien noch Streit bestand (so bereits OLG Hamm, Beschl. v. 25. 6. 1995, Az. 20 U 339/94; OLG Koblenz, Beschl. vom 5.9.2014, Az. 13 WF 799/14).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 9.6.2022 ist erledigt; die Beschwerde vom 20.7.2022 wird zurückgewiesen;

das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3;

Gründe

A.