Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgericht München vom 11. Dezember 2017 zum Zwecke der Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum angeordnete Ersatzzwangshaft wendet, bleibt ohne Erfolg.
1. Mit dem Einwand, es liege ein absoluter Verfahrensmangel vor, weil die Richter mit ihrer Entscheidung vom 17. Oktober 2017 selbst über Befangenheitsanträge entschieden haben und damit das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und gegen die gesetzliche Wartepflicht aus §
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