OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.04.2021
Verg 1/20
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8; GWB § 160 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 97 Abs. 1 S. 2;

Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer des BundesAusschreibung einer Rahmenvereinbarung im Zwei-Partner-Modell für mehrere Arzneimittelwirkstoffe und Arzneimittelwirkstoffkombinationen im offenen VerfahrenGeltendmachung angebotshindernder VergaberechtsverstößeIndikationsgerechter Abrechnungsmodus zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen einer FalschberechnungRabattierung von Arzneimitteln

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen Verg 1/20

DRsp Nr. 2022/5186

Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer des Bundes Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung im Zwei-Partner-Modell für mehrere Arzneimittelwirkstoffe und Arzneimittelwirkstoffkombinationen im offenen Verfahren Geltendmachung angebotshindernder Vergaberechtsverstöße Indikationsgerechter Abrechnungsmodus zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen einer Falschberechnung Rabattierung von Arzneimitteln

Tenor

1.

Der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 16. Januar 2020 (Vk 1-93/19) wird aufgehoben.

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Vergabeverfahren zum Fachlos 42 in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und dieses bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats fortzusetzen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu tragen.

4.

Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

5.

Die Antragsgegnerin wird gebeten, binnen zwei Wochen zum Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vorzutragen.

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 8; GWB § 160 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 97 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.