OLG Braunschweig - Beschluss vom 10.03.2022
3 W 3/22
Normen:
ZPO §§ 103 ff.; ZPO § 97;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1307
MDR 2022, 855
ZEV 2022, 475
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 30 VI 1613/16

Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss1,6-fache Verfahrensgebühr in einem ErbscheinsverfahrenVoraussetzungen einer Ermäßigung auf eine 1,1-fache GebührKontradiktorisch geführtes Beschwerdeverfahren

OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 3 W 3/22

DRsp Nr. 2022/5683

Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss 1,6-fache Verfahrensgebühr in einem Erbscheinsverfahren Voraussetzungen einer Ermäßigung auf eine 1,1-fache Gebühr Kontradiktorisch geführtes Beschwerdeverfahren

1. Seit dem Inkrafttreten 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes erhält der im Beschwerdeverfahren eines Erbscheinsverfahrens tätige Rechtsanwalt grundsätzlich eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG. 2. Eine Ermäßigung auf eine 1,1-fache Gebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG i.V.m. Anm. 2 Nr. 2 findet nur dann statt, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit auf die Einlegung und Begründung der Beschwerde sowie die Entgegennahme der gerichtlichen Entscheidung beschränkt, etwa, weil der Beschwerdegegner sich im Beschwerdeverfahren nicht äußert. 3. Im Falle eines kontradiktorisch geführten Beschwerdeverfahrens - etwa, wenn Schriftsätze gewechselt werden, widerstreitende Anträge gestellt werden, zu Hinweisen des Gerichts schriftsätzlich Stellung genommen wird muss oder es zu einem Termin kommt - greift diese Ermäßigung für keine der beiden Seiten.

Die Beschwerde vom 3. Januar 2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Braunschweig - Nachlassgericht - vom 23. Dezember 2021 - 30 VI 1613/16 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.