OLG Braunschweig - Beschluss vom 28.09.2020
1 W 3/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MMR 2021, 187
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 9/19

Beschwerde gegen einen StreitwertbeschlussAntrag auf Datenberichtigung eines Nutzers eines sozialen NetzwerkesAuffangstreitwert für den Bestand oder die Auflösung eines Nutzungsvertrags

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen 1 W 3/20

DRsp Nr. 2020/16907

Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss Antrag auf Datenberichtigung eines Nutzers eines sozialen Netzwerkes Auffangstreitwert für den Bestand oder die Auflösung eines Nutzungsvertrags

1. Der Antrag auf Datenberichtigung eines Nutzers betrifft nur einen Teilaspekt des Nutzungsvertrages. Daher ist dieser Antrag grundsätzlich mit einem Streitwert zu bemessen, der unterhalb des Streitwertes für den Bestand oder die Auflösung des gesamten Nutzungsvertrags liegt. Für jenen kann in der Regel der Auffangstreitwert von 5.000,- € herangezogen werden. 2. Betreffen die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung eines Beitrags und der Sperrung des Nutzerkontos, auf Wiedereinstellung des Beitrags und auf Unterlassung einer erneuten Sperre oder Löschung des Beitrags das gleiche Interesse, sind sie bei der Streitwertfestsetzung zusammenzufassen.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 06.12.2019 wird zurückgewiesen.

Der Streitwertbeschluss des Landgerichts Göttingen wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert auf 3.970,- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.