OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2020
7 W 51/17
Normen:
FamFG § 391 Abs. 1; FamFG §§ 58 ff.; HGB § 29; HGB § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 69
MDR 2020, 492
NVwZ-RR 2020, 400
NZG 2020, 423
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 65 AR 57/15

Beschwerde gegen einen ZwangsgeldbeschlussVerpflichtung zur Anmeldung eines Verbandsvorstehers zum HandelsregisterFehlende Kaufmannseigenschaft eines VerbandsvorstehersLeistungen ausschließlich durch hoheitliche öffentlich-rechtlich bestimmte Handlungsformen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 7 W 51/17

DRsp Nr. 2020/5161

Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss Verpflichtung zur Anmeldung eines Verbandsvorstehers zum Handelsregister Fehlende Kaufmannseigenschaft eines Verbandsvorstehers Leistungen ausschließlich durch hoheitliche öffentlich-rechtlich bestimmte Handlungsformen

Ein Gewerbebetrieb ist nicht anzunehmen, wenn Leistungen nicht in privatrechtlichen Verträgen vereinbart, sondern ausschließlich durch hoheitliche, öffentlich-rechtlich bestimmte Handlungsformen erbracht werden.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 24. Februar 2017 abgeändert:

Die Verfügung des Amtsgerichts Neuruppin vom 11. Oktober 2016 wird aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 391 Abs. 1; FamFG §§ 58 ff.; HGB § 29; HGB § 33 Abs. 1;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein Zweckverband, wendet sich im Zwangsgeldverfahren gegen die seinem Verbandsvorsteher auferlegte Verpflichtung, ihn zum Handelsregister anzumelden.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist ein von mehreren Gemeinden gebildeter Zweckverband zur Zusammenarbeit bei der Wasserversorgung sowie der Schmutzwasserableitung und -behandlung.