BFH - Beschluß vom 11.03.1999
X B 91/98
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 S. 2 § 128 Abs. 1 ; GKG § 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1227

Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss gem. § 72 FGO nach Rücknahme der Klage

BFH, Beschluß vom 11.03.1999 - Aktenzeichen X B 91/98

DRsp Nr. 1999/7297

Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss gem. § 72 FGO nach Rücknahme der Klage

1. Gegen einen Einstellungsbeschluss gem. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ist gem. § 128 Abs. 1 FGO die Beschwerde statthaft, mit der Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht werden kann. 2. Wird mit einer Beschwerde die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht (§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO), muss das FG der Beschwerde i.d.R. abhelfen, um das Klageverfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Klagerücknahme zu entscheiden. 3. Hilft das FG der Beschwerde nicht ab, hat der BFH den Einstellungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen. Dieses hat entweder sachlich über die Klage zu entschieden oder festzustellen, dass die Klage wirksam zurückgenommen worden ist. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten gem. § 8 Abs. 1 GKG nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Beschwerde durch das FG nicht entstanden wären.

Normenkette:

FGO § 72 Abs. 2 S. 2 § 128 Abs. 1 ; GKG § 8 ;

Gründe: