LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2017 L 6 AS 1225/16 B
Normen:
VV- RVG Nr. 1005; VV- RVG Nr. 1006; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; RVG § 33 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 55 SF 572/15
Beschwerde gegen KostenfestsetzungAblehnung einer Einigungsgebühr bzw. ErinnerungsgebührVersäumung der BeschwerdefristWiedereinsetzung in den vorigen StandVermutung fehlenden VerschuldensFehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen L 6 AS 1225/16 B
DRsp Nr. 2017/8669
Beschwerde gegen KostenfestsetzungAblehnung einer Einigungsgebühr bzw. ErinnerungsgebührVersäumung der BeschwerdefristWiedereinsetzung in den vorigen StandVermutung fehlenden VerschuldensFehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
1. Auch wenn § 33 Abs. 5 S. 2 RVG bestimmt, dass fehlendes Verschulden vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, kann sich ein Beschwerdeführer hierauf nicht in jedem Fall berufen.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut wird das fehlende Verschulden nicht fingiert, sondern lediglich vermutet; diese Vermutung dürfte bei Rechtsanwälten schlechthin widerlegt sein.3. Dem Senat ist bewusst, dass der in tatsächlicher Hinsicht deutlich eingeschränkte Anwendungsbereich des § 33 Abs. 5 S. 2 RVG die Sinnhaftigkeit der Regelung als solcher durchaus in Frage stellt.4. Denn die Verfahren, für die § 33 Abs. 3, Abs. 5RVG gilt, werden regelmäßig von Rechtsanwälten als Beschwerdeführer betrieben; für diesen Personenkreis käme dann aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei den Fällen fehlerhafter und fehlender Rechtsmittelbelehrungen regelmäßig nicht in Betracht, sie läuft de facto leer.5. Dieser Umstand war dem Gesetzgeber aber durchaus bewusst.
Tenor
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