Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 4. September 2017 abgeändert und die dem Beschwerdeführer zu erstattende Vergütung aus der Staatskasse auf 669,38 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
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