BFH - Beschluß vom 31.08.1999
VIII B 29/99
Normen:
BGB § 133 ; FGO §§ 57, 142 ; ZPO § 117 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 442

Beschwerde gegen PKH-Ablehnungsbeschluss; Auslegung der Beschwerdeschrift

BFH, Beschluß vom 31.08.1999 - Aktenzeichen VIII B 29/99

DRsp Nr. 2000/593

Beschwerde gegen PKH-Ablehnungsbeschluss; Auslegung der Beschwerdeschrift

1. Ist eine prozessuale Willenserklärung nicht eindeutig, ist sie wie eine Willenserklärung i.S.d. BGB analog § 133 BGB auszulegen. 2. Ist die Bezeichnung des Beschwerdeführers in der Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags nicht eindeutig, muss die Beschwerdeschrift analog § 133 BGB ausgelegt werden. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Beteiligten in der FG-Entscheidung ist richtigzustellen; das ist auch in der Beschwerdeinstanz noch möglich. 3. PKH kann grds. nur für die Zukunft, nicht hingegen für ein bereits abgeschlossenes Verfahren gewährt werden. Die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss ist deshalb nicht statthaft, wenn sie erst nach Beendigung der Instanz im Hauptsacheverfahren eingelegt wird.

Normenkette:

BGB § 133 ; FGO §§ 57, 142 ; ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Die Beschwerde ist vom Gesellschafter K., der bereits im vorinstanzlichen Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt hatte, erhoben worden.