Beschwerde gegen PKH-Ablehnungsbeschluss; Auslegung der Beschwerdeschrift
BFH, Beschluß vom 31.08.1999 - Aktenzeichen VIII B 48/99
DRsp Nr. 2001/13384
Beschwerde gegen PKH-Ablehnungsbeschluss; Auslegung der Beschwerdeschrift
1. Ist eine prozessuale Willenserklärung nicht eindeutig, ist sie wie eine Willenserklärung i.S.d. BGB analog § 133BGB auszulegen.2. Ist die Bezeichnung des Beschwerdeführers in der Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags nicht eindeutig, muss die Beschwerdeschrift analog § 133BGB ausgelegt werden. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Beteiligten in der FG-Entscheidung ist richtigzustellen; das ist auch in der Beschwerdeinstanz noch möglich.3. PKH kann grds. nur für die Zukunft, nicht hingegen für ein bereits abgeschlossenes Verfahren gewährt werden. Die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss ist deshalb nicht statthaft, wenn sie erst nach Beendigung der Instanz im Hauptsacheverfahren eingelegt wird.