BFH - Beschluß vom 10.09.1999
VII B 182/99
Normen:
GKG § 5 Abs. 2 S. 3, § 25 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 219

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung

BFH, Beschluß vom 10.09.1999 - Aktenzeichen VII B 182/99

DRsp Nr. 2000/659

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung

Hat das FG gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG den Streitwert ausnahmsweise selbst festgesetzt, ist die Beschwerde und nicht die Erinnerung das mögliche Rechtsmittel.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 2 S. 3, § 25 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Mit Beschluß hat das Finanzgericht (FG), nachdem die Beteiligten im Klageverfahren der Klägerin gegen einen Duldungsbescheid des beklagten Finanzamts (FA) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, die Kosten des Verfahrens dem FA auferlegt (Nr. 1 des Beschlusses) und den Streitwert aufgrund verschiedener Erwägungen auf 600 DM festgesetzt (Nr. 2 des Beschlusses). Gegen die Streitwertfestsetzung durch das FG haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin (Beschwerdeführer) aus eigenem Recht "Rechtsmittel" eingelegt, weil ihrer Auffassung nach der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit mehr als 600 DM betrage. Das FG hat dem zutreffend als Beschwerde gewerteten Rechtsmittel nicht abgeholfen. Mit Schreiben vom ... hat die Geschäftsstelle des Senats die Beschwerdeführer, wie auch bereits das FG in seiner Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß, auf die Unanfechtbarkeit der angefochtenen Streitwertfestsetzung hingewiesen. Die Beschwerdeführer halten nunmehr ihre "Erinnerung" gleichwohl für zulässig, da ihre Beschwer mehr als 100 DM betrage.