BFH - Beschluß vom 24.09.1999
XI B 107/98
Normen:
FGO § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 449

Beschwerde gegen Verbindungsbeschluss?

BFH, Beschluß vom 24.09.1999 - Aktenzeichen XI B 107/98

DRsp Nr. 2000/445

Beschwerde gegen Verbindungsbeschluss?

Beschlüsse über die Verbindung von Verfahren können gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können u.a. Beschlüsse über die Verbindung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden.