Die Beschwerde des Kindesvaters vom 13.06.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.06.2018 (Nichtabhilfebeschluss vom 03.04.2019) wird zurückgewiesen.
I.
Der Kindesvater wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, wonach in einem Umgangsverfahren seine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts, nach dem er die hälftigen Sachverständigenkosten in Höhe von 5.262,13 EUR zahlen soll, zurückgewiesen wurde.
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