BFH - Beschluß vom 15.07.1998
VIII B 118/97
Normen:
FGO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 321

Beschwerde; Mindestanforderungen

BFH, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen VIII B 118/97

DRsp Nr. 1999/678

Beschwerde; Mindestanforderungen

Zu den Mindestanforderungen an eine Beschwerde nach § 128 FGO.

Normenkette:

FGO § 128 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --Frau P-- sowie der Beigeladene --Herr B-- waren Gesellschafter der M-GbR. Im Jahre 1993 ist der Beigeladene aus dieser Gesellschaft ausgeschieden, das Unternehmen wurde von der Klägerin fortgeführt.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 17. Oktober 1995 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1991 bis 1993. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde vom FA wegen Überschreitens der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig verworfen; zugleich wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.

Über die gemeinschaftlich erhobenen Klagen hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin innerhalb der nach § 62 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Frist keine Vollmacht für Herrn B einreichte, trennte die Vorinstanz die beiden Klageverfahren; zudem beschloß das FG am 3. November 1997, Herrn B zum Verfahren der Klägerin beizuladen.