Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz vom Berichterstatter als Einzelrichter erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Übertragung des Verfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.
Die Beschwerde, mit der der Kläger die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf 2.500 Euro begehrt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000 Euro festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
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